Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten
(Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – LkSG) vom 16. Juli 2021 | auch Lieferkettengesetz oder Sorgfaltspflichtengesetz genannt.
Veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021
(Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – LkSG) vom 16. Juli 2021 | auch Lieferkettengesetz oder Sorgfaltspflichtengesetz genannt.
Veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021
LkSG - §13 Behördliche Berichtsprüfung
Verordnungsermächtigung
(1) Die zuständige Behörde prüft, ob 1. der Bericht nach § 10 Absatz 2 Satz 1 vorliegt und 2. die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 und 3 eingehalten wurden.
(2) Werden die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 und 3 nicht erfüllt, kann die zuständige Behörde verlangen, dass das Unternehmen den Bericht innerhalb
einer angemessenen Frist nachbessert.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie ohne Zustimmung des Bundesrates folgende Verfahren näher zu regeln:
1. das Verfahren der Einreichung des Berichts nach § 12 sowie
2. das Verfahren der behördlichen Berichtsprüfung nach den Absätzen 1 und 2.
(1) Die zuständige Behörde prüft, ob 1. der Bericht nach § 10 Absatz 2 Satz 1 vorliegt und 2. die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 und 3 eingehalten wurden.
(2) Werden die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 und 3 nicht erfüllt, kann die zuständige Behörde verlangen, dass das Unternehmen den Bericht innerhalb
einer angemessenen Frist nachbessert.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie ohne Zustimmung des Bundesrates folgende Verfahren näher zu regeln:
1. das Verfahren der Einreichung des Berichts nach § 12 sowie
2. das Verfahren der behördlichen Berichtsprüfung nach den Absätzen 1 und 2.
LkSG